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… zur neuen Covid-19 Verordnung

Im Zuge der COVID-19-Öffnungsverordnung, die am 19. Mai 2021 für ganz Österreich in Kraft tritt, kommt es zu einer flächendeckenden Wiederöffnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Österreich.

Grundvoraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Leben ist der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Zu dieser 3 G-Regel (geimpft, genesen, getestet) zählen:

  • Nachweis einer negativen Testung auf SARS-CoV-2
  • Ärztliche Bestätigung über eine abgelaufene Infektion
  • Absonderungsbescheid
  • Impfnachweis
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper

Allgemeines

Wofür steht die 3-G-Regel?

Die drei G´s stehen für den Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Von einer geringen epidemiologischen Gefahr kann bei folgenden Personengruppen ausgegangen werden.

  • Geimpfte Personen
  • Getestete Personen
  • Genesene Personen

Die Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen sind einander gleichgestellt, unterscheiden sich jedoch in ihrem Gültigkeitszeitraum.

Wie lange sind Nachweise über eine negative Testung auf SARS-CoV-2 gültig?

Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme

  • Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 48 Stunden ab Probenahme
  • Antigen-Selbsttest, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden: 24 Stunden

Wie lange sind ärztliche Bestätigungen und Absonderungsbescheide gültig?

Eine ärztliche Bestätigung ist für sechs Monate nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für sechs Monate gültig.

Wie lange gilt der Nachweis über neutralisierende Antikörper?

Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für drei Monate gültig. Es ist möglich, nach Ablauf der Frist die Testung erneut durchzuführen.

Ab wann und wie lange ist der Impfnachweis gültig?

Ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung ist der Nachweis gültig. Nach der Vollimmunisierung (Erhalt aller empfohlenen Dosen des jeweiligen Impfstoffs) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt 9 Monate ab der 1. Impfung (vorbehaltlich der wissenschaftlichen Erkenntnislage).

Als Impfnachweis gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass.

Zusammenkünfte

Welche Regelungen gelten von 5 bis 22 Uhr?

Bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich sechs minderjähriger Kin-der dürfen sich in geschlossenen Räumen treffen. Im Freien dürfen sich maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten, mit höchstens zehn minderjährigen Kindern zusätzlich treffen. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist auch im privaten Bereich empfohlen.

Welche Regelungen gelten von 22 bis 5 Uhr?

In diesem Zeitraum dürfen sich höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Minderjährige sind nicht in die Personenzahl einzurechnen. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist auch im privaten Bereich empfohlen.

Was gilt an öffentlichen Orten?

An allen öffentlichen Orten gilt die Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Gastronomie

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Die Gastronomie öffnet unter strengen und kontrollierten Auflagen. Ab 22 Uhr gilt österreichweit eine Sperrstunde.
Beim Besuch eines Gastronomiebetriebes sind folgende Regeln einzuhalten:

  • 3-G-Regel
  • Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes
  • Gästegruppen in geschlossenen Räumen dürfen aus bis zu vier Personen aus unter-schiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder bestehen. Gästegruppen im Freien dürfen aus bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haus-halten zuzüglich höchstens zehn minderjähriger Kinder bestehen. Besteht die gesamte Gästegruppe aus nur einem Haushalt, darf diese Höchstzahl überschritten werden.
  • Verzehr von Speisen und Getränken darf nur am Sitzplatz erfolgen.

Die BetreiberInnen von Gastronomiebetrieben haben weiters Folgendes sicherzustellen:

  • Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden.
  • Die Konsumation an der Ausgabestelle (z.B. Bar) ist nicht erlaubt. Selbstbedienungs-buffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden.
  • Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n Covid-19-Beauftragte/n ernennen.
  • MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und wöchentlich einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie beim Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen
  • An der Theke oder Bar (Ausgabestelle) ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten.

Veranstaltungen

Welche Regelungen gelten für Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze?

An Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen max. 50 Personen teilnehmen. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist hier nicht erlaubt. Veranstaltungen ab 11 Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig.
Für BesucherInnen gilt:

  • Beim Betreten des Veranstaltungsortes gilt die 3-G-Regel.
  • Beim Besuch ist der Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Welche Regelungen gelten für Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen bis 50 Personen?

Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. zu 50% ausgelastet werden. Veranstaltungen ab 11 Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig. Ein Präventionskonzept muss vorliegen und umgesetzt werden.
Menschen aus verschiedenen Haushalten können eine gemeinsame Besuchergruppe bilden. Zwischen verschiedenen Besuchergruppen muss mindestens ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Ist dies auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten.
Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie.

Welche Regelungen gelten für Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 51 Personen?

Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. zu 50% ausgelastet werden. Veranstaltungen ab 51 Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. Ein Präventionskonzept muss vorliegen und umgesetzt werden. Weiters muss ein: e COVID-19-Beauftragte bestellt werden.

Behördlich genehmigte Zusammenkünfte dürfen im Freien mit höchstens 3.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit höchstens 1.500 Personen stattfinden. Zwischen verschiedenen Besuchergruppen muss mindestens ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Ist dies auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten.

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie.

Alle TeilnehmerInnen müssen eine FFP2-Maske tragen (auch im Freien) sowie einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen (3-G-Regel).

Was gilt für Begräbnisse?

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Personenanzahl ist nicht limitiert. Eine FFP2-Maske ist in Innenräumen verpflichtend zu tragen, im Freien wird sie empfohlen.

Sind Hochzeiten möglich?

Standesamtliche Trauungen werden von der Verordnung nicht geregelt und sind somit unter den Voraussetzungen der jeweiligen Hausordnung zulässig. Veranstaltungen zur Religionsausübung sind von der Verordnung ausgenommen, konfessionelle Trauungen dürfen daher unter den Voraussetzungen der jeweiligen Hausordnung stattfinden. Hochzeitsfeiern in gewohntem Ausmaß sind derzeit nicht möglich. Es dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Der Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ist einzuhalten und eine FFP2- Maske zu tragen. Es dürfen jedoch keine Speisen und keine Getränke verabreicht werden.

Alten- und Pflegeheime

Welche Regelungen gelten für den Besuch in Alten- und Pflegeheimen?

BewohnerInnen dürfen täglich von bis zu drei Personen besucht werden. BesucherInnen müssen die 3-G-Regel beachten und durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Sportstätten und Freizeit

Welche Regeln gelten für Sportstätten?

Sportstätten wie Fitnessstudios können unter strengen Auflagen wieder öffnen. Auch hier ist der Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten. Bei der Ausübung von Kontakt- und Mannschaftssportarten bzw. bei erfor-derlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen darf der Abstand, wenn nötig, unterschritten werden. In den allgemeinen Bereichen ist eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt allerdings nicht während der Sportausübung.

Pro 20 m² darf nur eine Person eingelassen werden. Diese muss die 3-G-Regel beim Betreten befolgen. BetreiberInnen von nicht öffentlichen Sportstätten müssen ein Covid-19-Präventionskonzept erstellen und eine/n Covid-19-Beauftragte/n ernennen.

Darf Breitensport im öffentlichen Raum stattfinden?

Ja, Breitensport im öffentlichen Raum darf mit höchstens 10 Personen stattfinden. Somit ist auch das Fußballspielen mit Freundinnen und Freunden wieder erlaubt. Für eine Gruppengröße ab 11 Personen besteht Anzeigepflicht.

Dürfen Chöre, Blasmusikkapellen und andere Musikgruppen wieder proben?

Ja. Chöre, Blasmusikkapellen und andere Musikgruppen müssen dabei die folgenden Regeln beachten: 3-G-Regel, 20 m2-Regel und die Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern. Eine FFP2-Maske muss nicht getragen werden (wird aber empfohlen, wenn es die entsprechende Musikausübung erlaubt).

Wohnzimmertests mittels QR-Lösung

Für Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft oder von der Erkrankung genesen sind, gelten Antigen-Schnelltests als zentrale Eintrittskarte in ein normales Alltagsleben. Aufgrund der bundesweit geplanten Öffnungsschritte ab 19. Mai 2021 erweitert das Land Oberösterreich noch einmal das Testangebot. Mit einem digitalen System werden mittels QR-Codes die Anerkennung von Selbsttests zuhause möglich gemacht. 

Wie funktioniert der digitale Selbsttest zuhause?
Der Start mit den Selbsttests für zuhause ist mit den geplanten Öffnungsschritten ab 19. Mai 2021 vorgesehen.

Zu den bisher fünf Testkits pro Person, die seitens des Bundes zur Verfügung gestellt und von den Apotheken ausgegeben werden, bekommen die BürgerInnen ab 18. Mai 2021 eine Packung mit 20 Testkits (pro Haushalt) pro Monat inkl. QR-Codes vom Land dazu.

Grundsätzlich können alle Testkits verwendet werden, die für eine Selbsttestung geeignet sind. Benötigt wird aber ein QR-Code. Falls jemand noch Selbsttests zuhause hat, kann man sich in den Apotheken je Person fünf QR-Codes dazu abholen. Um den digitalen Selbsttest durchführen zu können, ist außerdem eine Internetanbindung und ein Endgerät mit einer Kamera erforderlich, mit der Fotos vom Testergebnis inklusive QR-Code zu machen sind. Die Bestätigung des negativen Selbsttests wird Ihnen anschließend vom Test-Portal per E-Mail oder SMS übermittelt. Diese ist für 24-Stunden als Eintrittstest (etwa in der Gastronomie) anerkannt.

Selbsttesten unter Aufsicht

Eine vor allem wohnortnahe Alternative für den Erhalt eines Antigentests ist die neue Variante des „Selbsttestens unter Aufsicht“. Diese Variante ist bereits in Gemeinden in der Steiermark und Vorarlberg im Einsatz und wird in Oberösterreich seit beinahe 2 Wochen in Traunkirchen pilotmäßig mit Erfolg getestet. Dabei wird die entsprechende Ausrüstung (Testkits, Schutzausrüstung,…) an die Gemeinde ausgeliefert. Die testwilligen Bürgerinnen und Bürger werden bei der Teststation der Gemeinde in das bereits bekannte System der Fa. World Direct, das vom Bund zur Verfügung gestellt wird, eingemeldet.

Die Durchführung des Selbsttests erfolgt im Beisein einer/eines Gemeindebediensteten, die/der die Durchführung der Testung beaufsichtigt, die Befundung übernimmt und anschließend die Dateneingabe durchführt. Die Verständigung der Getesteten erfolgt automatisiert durch SMS und/oder E-Mail.

Der Gemeinderat hat sich per Umlaufbeschluss für diese Möglichkeit ausgesprochen. Diese Variante der Selbsttests unter Aufsicht ist vor allem als Ergänzung zum Wohnzimmertest mittels QR Code Lösung vorgesehen und für Menschen reserviert, die diese Tests nicht zu Hause durchführen können. Es sollen dadurch alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger am sozialen Leben teilnehmen können. Diese Möglichkeit ist vor allem für unsere Älteren vorgesehen, die keinen Zugang zu Internet udgl. haben.

Wir wurden über die Einrichtung dieser Testmöglichkeit sehr kurzfristig von der Landesregierung informiert und müssen die Abwicklung dieser Selbst- Testmöglichkeit am Gemeindeamt noch fertig planen und werden diese ehestmöglich anbieten können.  Die Termine dazu werden wir rechtzeitig veröffentlichen.

Ich wünsche euch allen Gesundheit, haltet Abstand und halten wir zusammen, damit wir bald wieder die eine oder andere Feierlichkeit besuchen können, auf die ich mich genauso freue wie Ihr.

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